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BISON Polymers
Verkaufs- und Lieferbedingungen der BISON Polymers GmbH
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BISON Polymers GmbH (nachfolgend „BISON“) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Sie regeln insbesondere den Abschluss von Einzelkaufverträgen, Preise und Zahlungsbedingungen, Liefermodalitäten (einschließlich EXW gemäß Incoterms 2020), Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung, Haftung sowie die Nutzung von Marken- und Produktinhalten im Rahmen des Vertriebs der Vertragsprodukte.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, BISON hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die jeweils gültige Fassung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen steht Ihnen hier zur Verfügung.
Zusätzlich können Sie die AGB als PDF-Dokument herunterladen, speichern und ausdrucken.
Stand: Februar 2026
1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der BISON Polymers GmbH (nachfolgend „BISON“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, BISON hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn BISON in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Die jeweils gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können auf unserer Internetseite https://bison-polymers.com/agb abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für den Rechtsverkehr mit Unternehmern und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Im Fall von Widersprüchen einzelner Vertragsbestandteile gelten diese in folgender Reihenfolge: (i) unsere Auftragsbestätigung; (ii) jedes sonstige Dokument, das unserer Auftragsbestätigung beigefügt oder auf das in ihr verwiesen wird; (iii) diese AGB; (iv) unser Angebot; (v) jedes andere Dokument, das unserem Angebot beigefügt oder auf das in ihm verwiesen wird; und (vi) die Bestellung des Kunden.
2. ANGEBOTE; BESTELLUNGEN; VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Angebote von BISON erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Gegenstand von Bestellungen des Kunden können nur auf der jeweils gültigen Produktliste von BISON aufgeführten Produkte sein („Vertragsprodukte“).
2.3. Bestellungen des Kunden für Vertragsprodukte erfolgen schriftlich, per Fax oder per E-Mail (nachfolgend „Bestellung“ genannt). Einzelverträge über den Kauf der Vertragsprodukte im Rahmen dieser AGB kommen erst mit schriftlicher (per Brief oder E-Mail) Auftragsbestätigung durch BISON zustande oder wenn die Bestellung von BISON ausgeführt worden ist (nachfolgend „Einzelkaufvertrag“ genannt). BISON wird Bestellungen des Kunden ganz oder teilweise bestätigen oder ablehnen; die Ausführung der Bestellung durch BISON gilt als Auftragsbestätigung.
2.4. Bestellungen sind verbindlich und müssen folgende Mindestangaben enthalten:
2.4.1. den Namen der Vertragsprodukte;
2.4.2. Artikelnummer der Vertragsprodukte; und
2.4.3. die Menge der Vertragsprodukte.
2.5. Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt EUR 5.000,00. Eine Bestellung unterhalb des Mindestbestellwertes verursacht bei BISON Mehrkosten, die mit EUR 50,00 pro Bestellung zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Eine Lieferung umfasst mindestens eine volle Europalette mit 1.200 Boxen. Eine Lieferung mit geringerem Mengen verursacht Mehrkosten von EUR 50,00 pro Lieferung. Mögliche Mehrkosten werden mit der jeweiligen Lieferung berechnet.
2.6. Etwaige zwischen Kunden und BISON ausgetauschte Forecasts sind unverbindlich und es entstehen durch den Forecast keinerlei Rechte oder Pflichten der Parteien.
2.7. BISON ist berechtigt, Änderungen an Vertragsprodukten oder Produktspezifikationen vorzunehmen sowie Vertragsprodukte oder Produktspezifikationen zu ersetzen bzw. zu verändern. BISON wird den Kunden über solche Änderungen und deren Auswirkungen vor der Auslieferung geänderter Vertragsprodukte schriftlich oder per E-Mail informieren.
3. RECHTSSTELLUNG DES KUNDEN; ALLGEMEINE PFLICHTEN; WERBEMATERIAL
3.1. Der Kunde kauft die Vertragsprodukte für den eigenen Bedarf bzw. für den Weiterverkauf. Im Falle des Weiterverkaufs, kauft und vertreibt der Kunde die Vertragsprodukte und erbringt die erforderlichen Kundendienstleistungen ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Abschluss von Einzelkaufverträgen begründet keine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung, Vertretung, Joint Venture oder Partnerschaft zwischen BISON und dem Kunden.
3.2. Im Falle der Weiterveräußerung der Vertragsprodukte verpflichtet sich der Kunde,
3.2.1. alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften betreffend die Erfüllung seiner Verpflichtungen unter oder in Verbindung mit dem Einzelkaufvertrag sowie den Vertrieb der Vertragsprodukte einzuhalten;
3.2.2. den Ruf von BISON oder der Produkte von BISON nicht zu schmälern;
3.2.3. die Vertragsprodukte nicht weiterzuverarbeiten oder zu verändern;
3.2.4. keine Veränderungen oder Ergänzungen an den Verkaufsgebinden oder an den Verpackungen (z.B. durch Anbringen von Aufklebern) vorzunehmen;
3.2.5. BISON schriftlich unverzüglich über jeden Rechtsstreit oder angedrohten Rechtsstreit betreffend oder in Bezug auf die Vertragsprodukte zu informieren.
3.3. Der Kunde wird zu Werbezwecken für die Vertragsprodukte nur solches Werbematerial verwenden, das vorab BISON zur Ansicht und zur Sicherstellung des korrekten Einsatzes der Markenrechte bzw. der Corporate Identity von BISON übermittelt wurden.
3.4. Der Kunde wird alle Registrierungen, Einfuhrgenehmigungen oder -erlaubnisse, die notwendig oder wünschenswert für die Lieferung an den Kunden sind, einholen.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
4.1. Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von BISON gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen von BISON gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, Eigentum von BISON. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
4.2. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung erwachsen; BISON nimmt diese Abtretung an. Er bleibt aber zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
4.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, ohne den Sicherungsnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen; etwaige gesetzliche Pfandrechte (z.B. Vermieterpfandrechte) fallen nicht hierunter.
4.4. BISON verpflichtet sich, das Sicherungseigentum auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert des Sicherungseigentums die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5. PREISE
5.1. Es gelten die in der jeweils gültigen Preisliste von BISON aufgeführten Preise für die Vertragsprodukte.
5.2. Alle in der Preisliste angegebenen Preise sind Netto-Preise (ohne USt.) und lauten in EURO. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beinhalten die Preise keine Transportkosten, Versicherung, Steuern, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben.
5.3. Zahlungen erfolgen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
5.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von BISON anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.
5.5. Der Kunde ist für alle Verkaufs-, Nutzungs-, Bruttoeinnahmen-, Verbrauchs-, Mehrwertsteuer und andere für Verkauf, Benutzung, Transport oder Wertzuwachs der Vertragsprodukte geltenden Steuern verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, sofort alle Steuern zu bezahlen auf unbewegliches Vermögen, Inventar- und ähnliche Steuern, die für den Bestand an Vertragsprodukten, die der Kunde auf Lager hält, gelten.
6. LIEFERUNG
6.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.
6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung und Gefahrübergang EXW (gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) vereinbart. Lieferort ist der Standort des von BISON in der Auftragsbestätigung bezeichneten Werkes.
6.3. Die Lieferung kann in einer oder mehreren Teillieferungen und zu verschiedenen Zeiten erfolgen, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
6.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist BISON berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen ist BISON berechtigt, die Vertragsprodukte auf Risiko des Kunden einzulagern und dem Kunden die Lagerung in Rechnung zu stellen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Ziffer 7 und Ziffer 8 gewährleistet BISON, dass das jeweilige Vertragsprodukt bei Lieferung
7.1.1. den Spezifikationen von BISON für das Vertragsprodukt entspricht;
7.1.2. den allen geltenden nationalen, lokalen und sonstigen Gesetzen und Vorschriften sowie allen Gesundheits- und Sicherheits-, Kennzeichnungs- und sonstigen Vorschriften im Sitzland des Kunden entspricht;
7.1.3. mit vollem Eigentum, frei von Pfandrechten, Sicherheiten und Rechten und Ansprüchen Dritter geliefert wird; und
7.1.4. in Verpackungen geliefert wird, die für den sicheren Transport und die sichere Aufbewahrung des Produkts geeignet sind.
7.2. Die Gewährleistung nach Ziffer 7.1 gilt nicht und BISON haftet nicht für Mängel, wenn
7.2.1. die Vertragsprodukte verändert oder verfälscht wurden; oder
7.2.2. ein Mangel aufgrund der üblichen Abnutzung, der Nachlässigkeit auf Seiten des Benutzers, falschen Gebrauchs oder Unfalls oder aus anderen Gründen entsteht, die sich der Kontrolle von BISON entziehen; oder
7.2.3. das Verfallsdatum der Vertragsprodukte überschritten ist.
7.3. Alle Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Gewährleistung nach Ziffer 7.1 sind BISON nicht später als dreißig (30) Tage nach Kenntniserlangung vom Mangel anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
7.4. Im Falle einer Verletzung der Gewährleistung nach Ziffer 7.1 wird BISON im alleinigen Ermessen und auf eigene Kosten,
7.4.1. Nachbesserung in einem Werk der Wahl durch BISON leisten;
7.4.2. Nachlieferung zum Ersatz der defekten Vertragsprodukte leisten; oder
7.4.3. den Kaufpreis innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rücksendung der defekten Vertragsprodukte durch BISON einschließlich nachgewiesener dem Kunden durch den Mangel entstandener Kosten (insbesondere Transportkosten) (zurück)erstatten.
7.5. Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferung. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die vorstehende Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten) und §§ 438 Abs. 3, BGB (Arglist).
8. HAFTUNG
8.1. Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 8.3 haftet BISON auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt
8.1.1. bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
8.1.2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie
8.1.3. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen.
8.2. Darüber hinaus haftet BISON auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Außer im Fall der vorsätzlichen Pflichtverletzung, ist die Schadensersatzhaftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, oder soweit BISON eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat.
8.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BISON.
9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE VON BISON
9.1. Der Kunde ist zur Verwendung der Marken, Produktbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Zeichen von BISON (die „Markenzeichen“) berechtigt, darf sie jedoch nur und ausschließlich im Interesse von BISON einsetzen, um die Vertragsprodukte zu kennzeichnen und für sie zu werben, einschließlich auf der Webseite des Kunden. Dieses Recht ist durch BISON frei widerruflich. Die Markenzeichen dürfen hinsichtlich Form und Farbe nur wie jeweils eingetragen verwendet werden.
9.2. Durch den Kunden oder durch Dritte produzierte Produkte dürfen nicht unter der Marke BISON vertrieben, beworben, vermarktet oder verkauft werden.
9.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, an den Vertragsprodukten angebrachte Markenzeichen zu verändern oder zu entfernen.
9.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte wegen der Verletzung von Markenzeichen sowie die Verteidigung der Markenzeichen, einschließlich Löschungsanträge, Markennichtigkeitsklagen), sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, sind BISON oder seinen verbundenen Unternehmen vorbehalten.
9.5. Nutzung von Content (Texte, Bilder, Videos, Grafiken etc.)
9.5.1. Alle von BISON zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Produktdaten, Layouts und sonstigen Inhalte („Content“) dürfen ausschließlich zur Bewerbung und zum Verkauf der Vertragsprodukte verwendet werden, einschließlich auf der Webseite des Kunden.
9.5.2. BISON räumt dem Kunden hierfür ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht für die Dauer der Geschäftsbeziehung ein.
9.5.3. Der Content ist grundsätzlich unverändert zu verwenden. Technische oder formale Anpassungen zur Darstellung (z. B. Skalierung, Zuschnitt, Formatierung) sind zulässig, sofern hierdurch keine inhaltlichen Änderungen erfolgen. Inhaltliche Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen, insbesondere zu Produkteigenschaften, Normen, Zertifizierungen, Herkunft oder Nachhaltigkeitsangaben, sind unzulässig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BISON.
9.5.4. Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich die jeweils aktuelle, von BISON bereitgestellte Version des Content zu verwenden. Auf Anforderung von BISON ist Content unverzüglich aus allen Medien zu entfernen.
9.5.5. Eine Weitergabe des Content an Dritte ist nur zulässig, soweit diese unmittelbar in den Vertrieb der Vertragsprodukte eingebunden sind und sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. Eine darüberhinausgehende Übertragung ist ausgeschlossen.
9.5.6. Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung erlischt das Nutzungsrecht. Bereits erstellte Print- oder Online-Materialien dürfen für einen Übergangszeitraum von maximal drei (3) Monaten weiter genutzt werden, sofern keine wesentlichen
Produkt-, Normen-, Zertifizierungs- oder regulatorischen Änderungen entgegenstehen. Danach ist der Content vollständig aus allen Medien zu entfernen. BISON ist berechtigt, die Nutzung einzelner Inhalte aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
10. VERTRAULICHKEIT
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen und proprietären Informationen, die sich auf die Produkte und/oder das Geschäft von BISON beziehen und die nicht allgemein bekannt sind, insbesondere finanzielle, technische und strategische Informationen, Preise, Geschäftsgeheimnisse, Prozesse, Formeln, Know-how, Daten, Verbesserungen, Erfindungen, Techniken, Kun-denlisten, Verkaufs- oder Marketingpläne („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und diese weder vor noch nach Beendigung dieses Vertrages ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BISON an Dritte weiterzugeben oder für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde erkennt an, dass die vertraulichen Informationen ausschließliches Eigentum von BISON sind.
10.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Produkte oder Teile davon durch Reverse Engineering oder auf andere Weise zu analysieren oder nachzubilden. Der Kunde wird sicherstellen, dass auch seine Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer diese Verpflichtung einhalten.
10.3. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10 gelten während der Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dessen Beendigung.
11. HÖHERE GEWALT
11.1. Keine der Parteien haftet für eine Nichterfüllung oder eine Verzögerung bei der Erfüllung dieses Vertrages, soweit diese auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen ist, und die betroffenen Verpflichtungen der von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffenen Partei werden für die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt ausgesetzt. Wenn ein Ereignis Höherer Gewalt die betroffene Partei für einen Zeitraum von mehr als einhundert und achtzig (180) Kalendertagen an der Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen aus diesem Vertrag hindert, kann dieser Vertrag von jeder Partei gekündigt werden.
11.2. „Höhere Gewalt“ ist ein Ereignis oder eine Abfolge von Ereignissen, das bzw. die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt/liegen und sie daran hindert/hindern oder verzögert/verzögern, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt, und dessen/deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können; dazu gehören unter anderem Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Eingriffe der Militär- oder sonstiger Behörden, terroristische Handlungen, behördliche Maßnahmen oder Anordnungen oder Beschränkungen, Pandemien oder Epidemien oder jeder andere Grund, bei dem die Nichterfüllung außerhalb der zumutbaren Kontrolle der nicht erfüllenden Partei liegt und nicht durch deren Fahrlässigkeit verursacht wurde.
12. VERSCHIEDENES
12.1. Änderungen. Zusätzliche mündliche Abreden bestehen nicht. Sämtliche Anpassungen und Änderungen eines Einzelvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform; der Austausch von unterzeichneten elektronischen Kopien oder durch einfache elektronische Signatur (docusign oder ähnliches) ist ausreichend. Nicht ausreichend ist der Austausch von E-Mails.
12.2. Anwendbares Recht. Auf diese AGB, einschließlich deren Wirksamkeit sowie nach Maßgabe dieses Vertrages geschlossene Einzelkaufverträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen zur Rück- und Weiterverweisung nach internationalem Privatrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
12.3. Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB sowie nach Maßgabe dieses Vertrages geschlossene Einzelkaufverträge ist, soweit gesetzlich zulässig, Siegen.
12.4. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder künftig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle sind die Parteien vielmehr verpflichtet, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem rechtlich zulässigen, sachlichen oder materiellen Sinn der ursprünglich formulierten Regelung am nächsten kommt.
